Gute Nachrichten für werdende Eltern
Verdiensteinbußen mindern Elterngeld nicht
Eltern, die ihren Nachwuchs zu Hause betreuen und deshalb zeitweise keiner Erwerbstätigkeit nachgehen oder nur eine Teilzeitbeschäftigung von maximal 30 Wochenstunden ausüben, können Elterngeld beziehen. Es beträgt zwischen 65 % und 67 % des Nettoeinkommens, maximal 1.800 Euro pro Monat. Zusätzliche Einkünfte, das nachgeburtliche Mutterschaftsgeld sowie Einkommensersatzleistungen, wie Kranken- oder Arbeitslosengeld werden auf das Elterngeld angerechnet und mindern dieses. Mindestens werden jedoch 300 Euro monatlich gezahlt.
Von März bis Dezember 2020 gelten Sonderregelungen
Um bei Eltern, die Teilzeit-Elterngeld beziehen, die finanziellen Einbußen zu mindern, werden Einkommensersatzleistungen, insbesondere Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld I, nicht auf das Elterngeld angerechnet. Dies gilt für den Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020. Für die endgültige Festsetzung des Elterngeldes kommt es allein auf die Angaben an, die bei Beantragung gemacht wurden.
Aber auch werdende Eltern sollen das Elterngeld erhalten, welches ihnen ohne Corona-Krise zustehen würde. Normalerweise wird das Elterngeld auf Basis des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes ermittelt. Doch das könnte bei werdenden Eltern angesichts der coronabedingten Kurzarbeit in vielen Unternehmen oder gar eines Personalabbaus zu erheblichen finanziellen Einbußen führen. Während der Schwangerschaft würde das Familieneinkommen durch Freistellung zur Kinderbetreuung, Kurzarbeiter- oder gar Arbeitslosengeld gemindert. Nach der Geburt des Kindes würde dann das geminderte Nettoeinkommen auch noch zu einem niedrigeren Elterngeld führen. Das soll nicht passieren. Die Berechnungsgrundlage für das Elterngeld wird vorübergehend geändert: Fällt in den Monaten März bis Dezember 2020 der Verdienst oder Unternehmensgewinn wegen der Krise geringer als sonst aus, werden diese Monate ausgeklammert.
Weitere Erleichterungen für Eltern beschlossen
Eltern, die in systemrelevanten Berufen arbeiten und derzeit Elterngeld beziehen, dürfen ihre Elterngeldmonate aufschieben. Sie müssen diese also nicht bis zum 14. Lebensmonat des Kindes genommen haben, spätestens aber bis zum 30. Juni 2021 antreten.
Auch beim Partnerschaftsbonus gibt es Erleichterungen. Arbeiten beide Elternteile für vier aufeinanderfolgende Monate gleichzeitig zwischen 25 und 30 Wochenstunden, erhalten sie einen Partnerschaftsbonus in Form von vier gemeinsamen zusätzlichen ElterngeldPlus-Monaten. Können Mütter und Väter wegen der Krise ihre vereinbarten Arbeitszeiten nicht einhalten, geht ihr Anspruch auf den Bonus nicht verloren.
(Stand: 20.07.2020)
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